Form der Mitteilung
§ 5.
(1) Der nach § 135 Abs. 8 und Abs. 9 TKG 2021 verpflichtete Anbieter hat sicherzustellen, dass der Endnutzer im Sinne des § 4 Z 14 TKG 2021 seine Mitteilung mindestens drei Monate vor dem Inkrafttreten der beabsichtigten Vertragsänderungen erhält.
(2) Die Mitteilung hat in Textform zu erfolgen.
(3) Die Übermittlung der Mitteilung hat auf einem dauerhaften Datenträger zu erfolgen. Sofern die Übermittlung der Mitteilung auf einem dauerhaften elektronischen Datenträger mit vernünftigem Aufwand nicht möglich ist und Abs. 4 keine Anwendung findet, hat die Mitteilung in Papierform zu erfolgen. Die Mitteilung ist jedenfalls in Papierform zu übermitteln, wenn der Endnutzer die Rechnung für das betroffene Vertragsverhältnis üblicherweise in Papierform erhält.
(4) Sofern ein Prepaid-Vertragsverhältnis vorliegt und dem nach § 135 Abs. 8 und Abs. 9 verpflichteten Anbieter weder eine E-Mail-Adresse noch eine Anschrift für den Zweck, vertragliche Erklärungen zu erhalten, bekannt gegeben wurde, kann die Mitteilung mittels SMS erfolgen. Die Mitteilung per SMS ist an jede einzelne Rufnummer zu übermitteln, deren Vertragsbedingungen geändert werden sollen.
(5) Die Mitteilung hat in ihrer Gestaltung folgenden Anforderungen zu entsprechen:
- 1. Die Schriftgröße hat zumindest der sonst in der Mitteilung für den Fließtext verwendeten Schriftgröße zu entsprechen und muss leicht lesbar sein.
- 2. Die Mitteilung ist zu umrahmen. Innerhalb des Rahmens darf ausschließlich der nach § 4 vorgegebene Text dargestellt werden, wobei auf das Wesentliche beschränkte Erläuterungen zur besseren Nachvollziehbarkeit der anstehenden Änderungen innerhalb des Rahmens zulässig sind.
- 3. Als Überschrift ist der Wortlaut „Wichtige Information“ zu verwenden.
- 4. Falls die Nachricht einen Betreff enthält, ist der Wortlaut „Wichtige Information über vertragliche Änderungen“ zu verwenden.
5. Jedenfalls ist die Mitteilung auf der ersten Seite darzustellen.
(6) Für Mitteilungen per SMS gilt Abs. 5 mit der Maßgabe, dass der Text der Mitteilung nicht umrahmt sein muss. Abweichend von § 4 Abs. 3 ist folgender Abschlusstext zu verwenden, wenn es sich um ein Prepaid-Vertragsverhältnis handelt und eine außerordentliche Kündigung möglich ist: „Sie können bis zum [Nennung des Datums des Inkrafttretens] ohne zusätzliche Kosten außerordentlich kündigen und sich Ihr Guthaben kostenlos auszahlen lassen. Die Kündigung muss uns bis zum oben genannten Datum zugegangen sein und wird mit Zugang bei uns unverzüglich wirksam. Abweichend können Sie ein Wunschdatum (spätestens der [Nennung des Datums des Inkrafttretens]) in Ihrer Kündigung angeben. Bitte beachten Sie die Fristen für eine allfällige kostenlose Rufnummernmitnahme.“.
(7) In jenen Fällen, in denen nach § 135 Abs. 9 TKG 2021 kein außerordentliches Kündigungsrecht einzuräumen ist, obwohl eine nicht ausschließlich begünstigende Änderung vorgenommen wird, ist abweichend von § 4 Abs. 3 folgender Abschlusstext zu verwenden: „Die Änderungen der Vertragsbedingungen werden auf Grund der Änderung der Rechtslage [Bezeichnung der Änderung der Rechtslage] zwingend und unmittelbar erforderlich. Nach § 135 Abs. 9 TKG 2021 berechtigt diese Änderung Sie daher nicht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages.“.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2023
Gesetzesnummer
20012262
Dokumentnummer
NOR40252927
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)