5. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmung
§ 17.
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 1 müssen dieser Verordnung spätestens fünf Jahre nach deren Inkrafttreten entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2023
Gesetzesnummer
20012250
Dokumentnummer
NOR40252732
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