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§ 15 Pyr-LV 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2023

Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 bis 3.000 kg NEM

§ 15.

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 dürfen abweichend von den Bestimmungen des 3. Abschnitts unter folgenden Bedingungen bis zu höchstens 3.000 kg NEM pro gewerblicher Betriebsanlage oder Einrichtung in Lagergebäuden oder -containern gelagert werden:

  1. 1. Es muss ein Abstand von 25 m von den äußeren Umrandungen des Lagercontainers bzw. gebäudes zum nächsten bewohnten Gebäude oder zu betriebsfremden Aufenthaltsräumen, öffentlichen Straßen oder Verkaufsstätten, die nicht ausschließlich dem Verkauf pyrotechnischer Gegenstände und Sätze dienen, eingehalten werden.
  2. 2. Der Abstand kann aufgrund geeigneter baulicher Maßnahmen oder aufgrund der konkreten Lage im Gelände nach Maßgabe der dadurch bewirkten Minderung allfälliger Außenwirkungen verringert werden.
  3. 3. Der Lagerbereich darf für betriebsfremde Personen nicht zugänglich sein.
  4. 4. Die Lagermenge darf höchstens 300 kg NEM pro Lagercontainer oder Brandabschnitt, die Lagerdichte höchstens 30 kg NEM pro Kubikmeter Lagervolumen betragen.
  5. 5. Zwischen Lagercontainern muss eine Brandschutzzone von mindestens 5 m eingehalten werden.
  6. 6. Die gemeinsame Lagerung mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen anderer Kategorien als F1 und F2 in der Lagerklasse 1.4S oder 1.4G unter den gleichen Bedingungen ist bis zur Höchstmenge erlaubt.
  7. 7. Zusätzlich ist die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen anderer Kategorien in der Lagerklasse 1.3G bis zu höchstens 20 kg NEM pro gewerblicher Betriebsanlage oder Einrichtung in einem eigenen Lagercontainer oder Brandabschnitt erlaubt.

Schlagworte

Lagercontainer, Lagergebäude

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2023

Gesetzesnummer

20012250

Dokumentnummer

NOR40252730

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