3. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen
§ 19.
(1) Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen mit Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können und die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genutzt wurden, müssen spätestens fünf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Werden in solchen Bereichen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, haben diese so zu erfolgen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.
(2) Hinsichtlich bestehender elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen wird der Verpflichtung der § 7 Abs. 1 Z 1 und § 15 Abs. 1 auch durch Einhaltung der zur Zeit der Errichtung bzw. Herstellung der elektrischen Anlage in Geltung gestandenen elektrotechnischen Vorschriften und der §§ 4.3.3. und 5.1.2.6. der ÖVE-EX 65/1981 (Errichtung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen), herausgegeben vom Österreichischen Verband für Elektrotechnik am 1. August 1981, und der ÖVE-EX 65a/1985 (Nachtrag a zu den Bestimmungen über die Errichtung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen), herausgegeben vom Österreichischen Verband für Elektrotechnik am 1. April 1985, entsprochen. Diese ÖVE-Vorschriften wurden in folgenden Bundesgesetzblättern verlautbart: ÖVE-EX 65/1981 mit BGBl. Nr. 47/1994 (S. 1276ff) und ÖVE-EX 65a/1985 mit BGBl. Nr. 47/1994 (S. 1303ff).
(3) Werden in bestehenden Arbeitsstätten oder auswärtigen Arbeitsstellen mit explosionsgefährdeten Bereichen Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, sind diese entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung vorzunehmen.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2023
Gesetzesnummer
20012249
Dokumentnummer
NOR40252708
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