Bauliche Ausführung von explosionsgefährdeten Bereichen
§ 13.
(1) In Räumen, in denen sich explosionsgefährdete Bereiche befinden, müssen
- 1. Wände, Decken, Fußböden aus nicht brennbarem Material bestehen,
- 2. Fußbodenbeläge zumindest schwer brennbar sein,
- 3. Türen und Tore aus nicht brennbarem Material bestehen, selbstschließend sein und sich in Fluchtrichtung öffnen lassen, wenn dem nicht Explosionsschutzmaßnahmen entgegenstehen (z.B. druckstoßfeste Ausführung).
(2) Sind jedoch ausreichende Sicherheitsabstände der explosionsgefährdeten Bereiche zu potentiellen Zündquellen (wie Feuerungen oder Funkenarbeiten) oder zu Brandlasten gewährleistet, müssen nur jene Bauteile den Anforderungen nach Abs. 1 entsprechen, die vom explosionsgefährdeten Bereich betroffen sind, und zwar mindestens:
- 1. der Bereich des Fußbodens und der Decke durch Projektion der größten Ausdehnung des explosionsgefährdeten Bereiches nach unten und oben;
- 2. der Bereich von Wänden vom Fußboden bis zur Decke in der größten Breite eines wandberührenden explosionsgefährdeten Bereiches;
- 3. Türen und Tore, wenn sie ganz oder teilweise im explosionsgefährdeten Bereich liegen.
(3) Wenn Räume, in denen sich explosionsgefährdete Bereiche befinden, an Räume mit hoher Brandlast, deren Wände und Decken nicht zumindest brandbeständig und Türen und Tore nicht zumindest brandhemmend ausgeführt sind, angrenzen, müssen
- 1. Wände und Decken gegenüber den angrenzenden Räumen zumindest brandbeständig,
- 2. Türen und Tore zumindest brandhemmend ausgeführt sein.
(4) In den Zonen 0, 1, 20 und 21 darf der elektrische Widerstand des Fußbodens nicht mehr als 108 Ω betragen.
(5) Zwischen Räumen, aus denen explosionsfähige Atmosphären in gefahrdrohender Menge austreten können, und gesicherten Fluchtbereichen (§ 21 LF-AStV) müssen ausreichend lüftbare Schleusen vorhanden sein, die verhindern, dass im gesicherten Fluchtbereich explosionsgefährliche Bereiche auftreten können.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2023
Gesetzesnummer
20012249
Dokumentnummer
NOR40252702
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