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§ 1 Pharmatechnologie-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2023

Lehrberuf Pharmatechnologie

§ 1.

(1) Der Lehrberuf Pharmatechnologie ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß Abs. 1anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2023

Gesetzesnummer

20012241

Dokumentnummer

NOR40252426

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