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§ 16 Grundausbildungsverordnung-BML

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.4.2023

Anrechnung

§ 16.

(1) Die erfolgreiche Absolvierung von arbeitsplatzrelevanten Ausbildungen bzw. der Nachweis von praktischen beruflichen Erfahrungen kann auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 angerechnet werden. Anrechnungen sind im Ausbildungsplan und im Dienstprüfungszeugnis festzuhalten.

(2) Eine Anrechnung hat nach Durchführung einer Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung durch die Ausbildungsleiterin/den Ausbildungsleiter zu erfolgen.

Schlagworte

Gleichwertigkeitsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023

Gesetzesnummer

20012238

Dokumentnummer

NOR40252375

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