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§ 13 Grundausbildungsverordnung – BMBWF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2023

Anrechnung

§ 13.

(1) Auf die Grundausbildung können nach den Grundsätzen der §§ 30 BDG 1979 und 67 VBG anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten gegen Vorlage der Zeugnisse bzw. sonstiger geeigneter Nachweise angerechnet werden, soweit sie mit entsprechenden Teilen der Grundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist.

(2) Die Anrechnung von einzelnen Teilen der von der Verwaltungsakademie des Bundes organisierten Basislehrgängen ist nicht möglich. Es können nur komplette Basislehrgänge angerechnet werden.

(3) Anrechnungen sind im Zeugnis mit dem Vermerk „angerechnet“ festzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

20012225

Dokumentnummer

NOR40252277

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