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§ 9 BMSGPK-Grundausbildungsverordnung 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.4.2023

Fachspezifische Ausbildung

§ 9.

(1) Für Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A2, A3, A 4, A 5 und v1, v2, v3, v4 ist ein Hauptfach und ein Nebenfach festzulegen. Sowohl das Hauptfach als auch das Nebenfach muss dem Tätigkeitsbereich der Auszubildenden entsprechen oder einen engen Bezug dazu aufweisen.

(2) Die gemäß § 5 im Grundausbildungs- und Prüfungsplan auszuweisenden Fächer sind aus folgenden Tätigkeitsbereichen auszuwählen:

Präsidialangelegenheiten

  1. 1. Personal und Personalentwicklung
  2. 2. Budget
  3. 3. IT
  4. 4. Wirtschaftsangelegenheiten
  5. 5. Innere Verwaltung und Support

Sozialversicherung

  1. 6. Europäisches und internationales Sozialversicherungsrecht
  2. 7. Rechtliche Angelegenheiten der Pensionsversicherung
  3. 8. Finanzielle Angelegenheiten der Pensionsversicherung
  4. 9. Grundsätze der Kranken- und Unfallversicherung
  5. 10. Finanzierung und Rechnungswesen der Kranken- und Unfallversicherung

Konsumentenschutz

  1. 11. Zivil- und verwaltungsrechtlicher Konsumentenschutz
  2. 12. Europäisches und internationales Konsumentenschutzrecht

Behindertenangelegenheiten und Langzeitpflege

  1. 13. Berufliche und soziale Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
  2. 14. Förderpolitische Grundlagen des Sozialministeriumservice
  3. 15. Pflegevorsorge und Sozialentschädigung
  4. 16. EU- und internationale Behindertenpolitik

Sozialpolitik

  1. 17. Sozialpolitische Grundfragen und Sozialhilfe
  2. 18. Grundzüge der internationalen und europäischen Sozialpolitik

Gesundheit

  1. 19. Öffentliche Gesundheit
  2. 20. Humanmedizin
  3. 21. Veterinärwesen
  4. 22. Lebensmittelrecht
  5. 23. Gentechnik
  6. 24. Steuerung des Gesundheitssystems
  7. 25. Gesundheitsversorgung
  8. 26. Grundzüge der internationalen und europäischen Gesundheitspolitik

(3) Das Fach gemäß Abs. 2 Z 5 kommt nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwendungsgruppen A 3 bis A 5 oder gleichwertiger Verwendungs- oder Entlohnungsgruppen in Betracht. Diese Regelung ist nicht anzuwenden auf Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 2 und v2, deren Hauptaufgabengebiet die Tätigkeit in einem Sekretariat darstellt.

Schlagworte

Verwendungsgruppe, Grundausbildungsplan, Krankenversicherung, Zivilschutz

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Gesetzesnummer

20012223

Dokumentnummer

NOR40252127

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