Fachspezifische Ausbildung
§ 9.
(1) Für Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A2, A3, A 4, A 5 und v1, v2, v3, v4 ist ein Hauptfach und ein Nebenfach festzulegen. Sowohl das Hauptfach als auch das Nebenfach muss dem Tätigkeitsbereich der Auszubildenden entsprechen oder einen engen Bezug dazu aufweisen.
(2) Die gemäß § 5 im Grundausbildungs- und Prüfungsplan auszuweisenden Fächer sind aus folgenden Tätigkeitsbereichen auszuwählen:
Präsidialangelegenheiten
- 1. Personal und Personalentwicklung
- 2. Budget
- 3. IT
- 4. Wirtschaftsangelegenheiten
- 5. Innere Verwaltung und Support
Sozialversicherung
- 6. Europäisches und internationales Sozialversicherungsrecht
- 7. Rechtliche Angelegenheiten der Pensionsversicherung
- 8. Finanzielle Angelegenheiten der Pensionsversicherung
- 9. Grundsätze der Kranken- und Unfallversicherung
- 10. Finanzierung und Rechnungswesen der Kranken- und Unfallversicherung
Konsumentenschutz
- 11. Zivil- und verwaltungsrechtlicher Konsumentenschutz
- 12. Europäisches und internationales Konsumentenschutzrecht
Behindertenangelegenheiten und Langzeitpflege
- 13. Berufliche und soziale Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
- 14. Förderpolitische Grundlagen des Sozialministeriumservice
- 15. Pflegevorsorge und Sozialentschädigung
- 16. EU- und internationale Behindertenpolitik
Sozialpolitik
- 17. Sozialpolitische Grundfragen und Sozialhilfe
- 18. Grundzüge der internationalen und europäischen Sozialpolitik
Gesundheit
- 19. Öffentliche Gesundheit
- 20. Humanmedizin
- 21. Veterinärwesen
- 22. Lebensmittelrecht
- 23. Gentechnik
- 24. Steuerung des Gesundheitssystems
- 25. Gesundheitsversorgung
- 26. Grundzüge der internationalen und europäischen Gesundheitspolitik
(3) Das Fach gemäß Abs. 2 Z 5 kommt nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwendungsgruppen A 3 bis A 5 oder gleichwertiger Verwendungs- oder Entlohnungsgruppen in Betracht. Diese Regelung ist nicht anzuwenden auf Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 2 und v2, deren Hauptaufgabengebiet die Tätigkeit in einem Sekretariat darstellt.
Schlagworte
Verwendungsgruppe, Grundausbildungsplan, Krankenversicherung, Zivilschutz
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2023
Gesetzesnummer
20012223
Dokumentnummer
NOR40252127
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)