2. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Ziel
§ 2.
Ziel der Grundausbildung ist es, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche und methodische Fähigkeiten zu vermitteln, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind.
Schlagworte
Grundkenntnis
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2023
Gesetzesnummer
20012223
Dokumentnummer
NOR40252120
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