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§ 2 BMSGPK-Grundausbildungsverordnung 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.4.2023

2. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Ziel

§ 2.

Ziel der Grundausbildung ist es, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche und methodische Fähigkeiten zu vermitteln, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind.

Schlagworte

Grundkenntnis

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Gesetzesnummer

20012223

Dokumentnummer

NOR40252120

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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