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§ 14 BMSGPK-Grundausbildungsverordnung 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.4.2023

5. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen

§ 14.

(1) Die erfolgreiche Absolvierung von Themenbereichen der Allgemeinen Ausbildung nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts, BGBl. II Nr. 252/2017, der Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen BGBl. II Nr. 338/2016 oder der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts, BGBl. II Nr. 356/2020 gilt als erfolgreiche Absolvierung der jeweils entsprechenden Themenbereiche Allgemeinen Ausbildung der gegenständlichen Verordnung.

(2) Grundausbildungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, können nach den bis dahin gültigen Bestimmungen abgeschlossen werden.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Gesetzesnummer

20012223

Dokumentnummer

NOR40252132

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