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§ 12 BMSGPK-Grundausbildungsverordnung 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.4.2023

4. Abschnitt

Dienstprüfung Prüfungsordnung

§ 12.

(1) Die Dienstprüfung ist in Form von Teilprüfungen von Einzelprüferinnen und Einzelprüfern abzunehmen.

(2) Die Teilprüfungen sind in den gemäß §§ 8 und 9 festgelegten Fächern abzulegen.

(3) Die Beurteilung hat in allen Fächern auf Grund mündlicher Leistungen, im Hauptfach auch auf Grund einer schriftlichen Prüfung zu erfolgen. Bei der Themenstellung und den Anforderungen ist auf die Verwendung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters Bedacht zu nehmen.

(4) Teilprüfungen erfolgen

  1. 1. im Rahmen von Seminaren oder
  2. 2. in Form einer Einzelprüfung oder
  3. 3. in Form einer Projektarbeit.

(5) Zur Eigenvorbereitung auf die Dienstprüfung ist der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter angemessene Zeit und entsprechende Unterstützung zu gewähren.

(6) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzuhalten. Die Dienstbehörde hat zu gewährleisten, dass jede nicht bestandene Teilprüfung innerhalb von drei Monaten wiederholt werden kann.

(7) Voraussetzung für den positiven Abschluss der Grundausbildung ist die Absolvierung der in der Grundausbildungsvereinbarung verbindlich vereinbarten Ausbildungen.

(8) Über die bestandene Dienstprüfung ist ein Zeugnis auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Gesetzesnummer

20012223

Dokumentnummer

NOR40252130

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