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§ 4 BMEN-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.4.2023

Massenbilanzsystem

§ 4.

(1) Anlagenbetreiber müssen für den Zweck der einwandfreien Rückverfolgbarkeit der Wareneingänge und deren Zuordnung zur erzeugten Elektrizität, Wärme oder Kälte ein Massenbilanzsystem nutzen. Das verwendete Massenbilanzsystem muss zumindest die nachfolgenden Anforderungen erfüllen:

  1. 1. das Massenbilanzsystem erlaubt es, Lieferungen von Rohstoffen oder Brennstoffen mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen zu mischen, zum Beispiel in einem Container, einer Verarbeitungs- oder Logistikeinrichtung oder einer Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur beziehungsweise – stätte,
  2. 2. das Massenbilanzsystem erlaubt es, Lieferungen von Rohstoffen mit unterschiedlichem Energiegehalt zur weiteren Verarbeitung zu mischen, sofern der Umfang der Lieferungen nach ihrem Energiegehalt angepasst wird,
  3. 3. das Massenbilanzsystem schreibt vor, dass dem Gemisch weiterhin Angaben über die Nachhaltigkeitseigenschaften sowie Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen und den jeweiligen Umfang der unter Z 1 genannten Lieferungen zugeordnet sind und
  4. 4. das Massenbilanzsystem sieht vor, dass die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch entnommen werden, dieselben Nachhaltigkeitseigenschaften in denselben Mengen hat wie die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch zugefügt werden, und dass diese Bilanz innerhalb des Bilanzierungszeitraums erreicht wird.

(2) Der Bilanzierungszeitraum für die Massenbilanz ist vom Betreiber des Zertifizierungssystems festzulegen.

(3) Bei aus Abfällen erzeugter Elektrizität, Wärme oder Kälte können Anlagenbetreiber ergänzend zum Massenbilanzsystem Aufzeichnungen und Meldungen gemäß § 17 und § 21 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2021, in Verbindung mit der Verordnung über Jahresabfallbilanzen (AbfallbilanzV), BGBl. II Nr. 497/2008, für die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 1 heranziehen. Die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 über Vorschriften für die Überprüfung in Bezug auf die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie die Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, ABl. Nr. L 168 vom 27.06.2022 S. 1, bleiben hiervon unberührt.

Schlagworte

Verarbeitungseinrichtung, Übertragungsinfrastruktur

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Gesetzesnummer

20012220

Dokumentnummer

NOR40251955

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