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§ 8 NFBioV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.5.2026

Anforderungen an Unternehmen

§ 8.

(1) Unternehmen haben sich zum Nachweis der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen in Bezug auf die von ihnen gelieferte oder verwendete forstwirtschaftliche Biomasse einer Zertifizierungsstelle zu bedienen, die die Einhaltung der Kriterien gemäß § 3 und § 4 im Rahmen eines anerkannten Zertifizierungssystems bestätigt und ein Zertifikat ausstellt.

(2) Unternehmen haben Aufzeichnungen zu führen, die die Nachhaltigkeit der forstwirtschaftlichen Biomasse gemäß § 3 über die gesamte Lieferkette nachweisen. Ebenso sind Aufzeichnungen zu den Kriterien für die Treibhausgaseinsparungen gemäß § 4 zu führen, die erforderlich sind, um die Einsparung der anteiligen Treibhausgasemissionen gemäß Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie  (EU) 2018/2001 auf der Stufe des Anlagenbetreibers zu ermitteln. Diese Aufzeichnungen sind für die Dauer von mindestens fünf Jahren aufzubewahren und auf Verlangen jederzeit der jeweiligen Zertifizierungsstelle vorzulegen.

(3) Unternehmen haben Informationen zu den Kriterien der Treibhausgaseinsparungen gemäß § 4 jeder Lieferung an ein weiteres Unternehmen oder einen Anlagenbetreiber beizulegen.

(4) Unternehmen müssen entsprechend ihrer Tätigkeit so ausgestattet und organisiert sein, dass eine einwandfreie Rückverfolgbarkeit der Warenein- und -ausgänge, insbesondere die Verwendung des Massenbilanzsystems gemäß § 9, möglich ist. Die Bestandsbuchhaltung hat für nachhaltig produzierte forstwirtschaftliche Biomasse getrennte Produktgruppen zu enthalten.

(5) Unternehmen haben dem Bundesamt für Wald auf Anfrage die Daten zur Verfügung zu stellen, die für die Informationen zur Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien nach § 3 und der Kriterien sowie Unterkriterien für die Treibhausgaseinsparungen genutzt wurden.

(6) Unternehmer, die Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse herstellen, stellen für Audits im Rahmen von Zertifizierungen nach § 6 eine durch interne Verfahren untermauerte Zuverlässigkeitserklärung aus, dass die forstwirtschaftliche Biomasse nicht von den in § 3 Abs. 2 Z 8 genannten Flächen stammt.

Schlagworte

Warenausgang

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2026

Gesetzesnummer

20012219

Dokumentnummer

NOR40277932

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