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§ 4 SKZVV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2023

Inhalt des elektronischen Antrags

§ 4.

Der elektronische Antrag auf einen Stromkostenzuschuss gemäß § 5 SKZG hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Zählpunktnummer und gegebenenfalls eine Identifikationsnummer;
  2. 2. Name und Geburtsdatum sowie Telefonnummer und falls vorhanden E-Mail-Adresse der antragstellenden natürlichen Person, welche zugleich gegenüber dem Stromlieferanten oder zumindest anteilig und nachweislich im Innenverhältnis gegenüber einer juristischen Person oder im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft für die Stromentnahme zahlungspflichtig ist; Je Zählpunkt darf nur eine natürliche Person den Antrag auf Gewährung des Stromkostenzuschusses in Form eines Grundkontingents stellen;
  3. 3. Adresse, an welcher der antragsgegenständliche Zählpunkt betrieben wird und die antragstellende natürliche Person hauptwohnsitzgemeldet ist;
  4. 4. Die Bestätigung, dass die antragstellende Person am Ort des antragsgegenständlichen Zählpunkts hauptwohnsitzgemeldet ist;
  5. 5. Besteht eine anteilige Zahlungsverpflichtung gegenüber einer juristischen Person bzw. im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft gem. Z 2 ist diese im Innenverhältnis bestehende Zahlungsverpflichtung zu bestätigen;
  6. 6. Die bestätigende Kenntnisnahme, dass die Förderung in angemessener Weise weiterzugeben ist, wenn eine kostenmäßige Entlastung durch einen Dritten erfolgt ist (§ 8a SKZG);
  7. 7. Die bestätigende Kenntnisnahme, dass die dem Antrag zu Grunde gelegten Angaben einer nachträglichen Überprüfung unterzogen werden können;
  8. 8. Die bestätigende Kenntnisnahme, dass ein Stromkostenzuschuss, der auf Grund von unrichtigen Angaben zu Unrecht berücksichtigt wurde, gemäß § 9 SKZG zurückzuzahlen ist;
  9. 9. Die bestätigende Kenntnisnahme, dass die antragstellende Person nicht zugleich in den Personenkreis gem. § 4 Abs. 1 SKZG fällt und ihr daher bereits der Stromkostenzuschuss in Form eines Grundkontingents automatisch gewährt wird;
  10. 10. Die Bestätigung, dass die zu Z 1 bis 5 gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen;

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2023

Gesetzesnummer

20012217

Dokumentnummer

NOR40251876

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