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§ 6 Grundausbildungsverordnung-BKA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.3.2023

Theoretische Ausbildung

§ 6.

(1) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Bereiche:

  1. 1. den für alle Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen spezifisch vorgegebenen Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes, sowie
  2. 2. die für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1, A2, B, v2, A3, C, v3 und A4, v4 arbeitsplatzspezifischen Pflicht- bzw. Wahlpflichtmodule sowie
  3. 3. die für das Bundeskanzleramt und das Österreichische Staatsarchiv spezifischen Module.

(2) Die Ausbildung in den einzelnen Bereichen erfolgt in Form eines Basislehrgangs und von Ausbildungsmodulen. Die einzelnen Module sind als

  1. 1. Seminar/Training,
  2. 2. elektronischer Fernunterricht (E-Learning-System),
  3. 3. Selbststudium

oder aus einer Kombination dieser Ausbildungsformen zu gestalten.

(3) Die Teilnahme am Basislehrgang und an Ausbildungsmodulen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 gilt als Dienst.

(4) Inhalte und Gesamt- bzw. Mindeststunden der Pflicht- bzw. Wahlpflichtmodule, sowie der jeweiligen Fächer sind in den Anlagen 1 bis 2 geregelt. Die Wahlpflichtmodule sind im Einvernehmen zwischen dem/der Bediensteten, dessen Führungskraft sowie der Personalabteilung auszuwählen und sind inhaltlich an die künftigen Aufgaben des/der Bediensteten anzupassen.

(5) Die Grundausbildung ist in regelmäßigen Abständen durch die Ausbildungsleiterin/den Ausbildungsleiter zu evaluieren.

Schlagworte

Verwendungsgruppe, Pflichtmodul, Gesamtstunde

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2023

Gesetzesnummer

20012205

Dokumentnummer

NOR40251692

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