Theoretische Ausbildung
§ 6.
(1) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Bereiche:
- 1. den für alle Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen spezifisch vorgegebenen Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes, sowie
- 2. die für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1, A2, B, v2, A3, C, v3 und A4, v4 arbeitsplatzspezifischen Pflicht- bzw. Wahlpflichtmodule sowie
- 3. die für das Bundeskanzleramt und das Österreichische Staatsarchiv spezifischen Module.
(2) Die Ausbildung in den einzelnen Bereichen erfolgt in Form eines Basislehrgangs und von Ausbildungsmodulen. Die einzelnen Module sind als
- 1. Seminar/Training,
- 2. elektronischer Fernunterricht (E-Learning-System),
- 3. Selbststudium
oder aus einer Kombination dieser Ausbildungsformen zu gestalten.
(3) Die Teilnahme am Basislehrgang und an Ausbildungsmodulen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 gilt als Dienst.
(4) Inhalte und Gesamt- bzw. Mindeststunden der Pflicht- bzw. Wahlpflichtmodule, sowie der jeweiligen Fächer sind in den Anlagen 1 bis 2 geregelt. Die Wahlpflichtmodule sind im Einvernehmen zwischen dem/der Bediensteten, dessen Führungskraft sowie der Personalabteilung auszuwählen und sind inhaltlich an die künftigen Aufgaben des/der Bediensteten anzupassen.
(5) Die Grundausbildung ist in regelmäßigen Abständen durch die Ausbildungsleiterin/den Ausbildungsleiter zu evaluieren.
Schlagworte
Verwendungsgruppe, Pflichtmodul, Gesamtstunde
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2023
Gesetzesnummer
20012205
Dokumentnummer
NOR40251692
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