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§ 13 Grundausbildungsverordnung-BKA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.3.2023

Inkrafttreten und Übergangsphase

§ 13.

(1) Die Grundausbildungsverordnung des Bundeskanzlers (Verordnung des Bundeskanzlers über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 70/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die vor dem Tag der Kundmachung geltenden Bestimmungen zur Grundausbildung für den Ressortbereich des Bundeskanzleramtes treten mit demselben Tag außer Kraft.

(2) Grundausbildungen, deren Ausbildungspläne vor dem Tag der Kundmachung genehmigt wurden, werden nach den bis zum Tag der Kundmachung gültigen Bestimmungen abgeschlossen. Anpassungen von genehmigten Ausbildungsplänen sind einvernehmlich im Einzelfall zulässig, sofern dies mit den in der Verordnung festgesetzten Zielen (§2) vereinbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2023

Gesetzesnummer

20012205

Dokumentnummer

NOR40251699

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