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Anlage II Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.3.2023

Anlage II

ERWERBSOBSTANLAGEN

  1. 1. Apfel-, Birnen-, Quitten-, Marillen-, Pfirsich-, Nektarinen- und Zwetschkenanlagen: Sorten (außer bei Quitten), die Verwendung von Hagelschutznetzen, die Verwendung einer Überdachung (Witterungsschutz) – mit Ausnahme von Kernobst – und der durchschnittliche Hektarertrag 2022 in t, aufgegliedert nach dem Pflanzjahr der Bäume, der Baumzahl und der Fläche in m² sowie der bewässerbaren Fläche unter Angabe der Bewässerungsart und bei nicht bewässerbaren Flächen des Grundes der Nicht-Bewässerung;
  2. 2. Kirschen- und Weichselanlagen: Arten, die Verwendung von Hagelschutznetzen, die Verwendung einer Überdachung (Witterungsschutz) und der durchschnittliche Hektarertrag 2022 in t, aufgegliedert nach dem Pflanzjahr der Bäume, der Baumzahl und der Fläche in m² sowie der bewässerbaren Fläche unter Angabe der Bewässerungsart und bei nicht bewässerbaren Flächen des Grundes der Nicht-Bewässerung;
  3. 3. Holunder-, Schalenobst- und sonstige Obstanlagen: Arten (bei Walnüssen unterteilt in veredelt und unveredelt) und der durchschnittliche Hektarertrag 2022 in t, aufgegliedert nach dem Pflanzjahr der Bäume, der Baumzahl und der Fläche in m² sowie der bewässerbaren Fläche unter Angabe der Bewässerungsart und bei nicht bewässerbaren Flächen des Grundes der Nicht-Bewässerung;
  4. 4. Beerenobstanlagen (inkl. Erdbeeren): Arten, die Verwendung von Hagelschutznetzen, die Verwendung einer Überdachung (Witterungsschutz) und der durchschnittliche Hektarertrag 2022 in t, aufgegliedert nach der Fläche in m², davon die Fläche unter Glas/Folie in m² und der Flächenanteil für Selbstpflücke in %, sowie nach der bewässerbaren Fläche unter Angabe der Bewässerungsart und bei nicht bewässerbaren Flächen des Grundes der Nicht-Bewässerung;
  5. 5. Vermarktungswege (Abgabe an anerkannte Erzeugerorganisationen, Direktvermarktung an Letztverbraucher, Abgabe an Handelsbetriebe (Zwischenhändler), Abgabe direkt an Lebensmitteleinzelhandel, Verarbeitung), bezogen auf die Ernte 2023, in Prozent der vermarkteten Gesamtmenge nach Obstarten. Sollte die Vermarktungsart für das aktuelle Jahr noch nicht bekannt sein, sind die Vermarktungswege 2022 anzugeben. Bei noch nicht ertragsfähigen Flächen ist die voraussichtliche bzw. geplante Vermarktungsart anzuführen.

Schlagworte

Apfelanlage, Birnenanlage, Quittenanlage, Marillenanlage, Pfirsichanlage, Nektarinenanlage, Kirschenanlage, Holunderanlage, Schalenobstanlage

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20012204

Dokumentnummer

NOR40251673

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