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Artikel 11 Auslieferung (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Artikel 11

(1) Die Auslieferung wegen einer Handlung, die der Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates unterliegt, wird nicht bewilligt.

(2) Die Auslieferung kann ungeachtet des Abs. 1 bewilligt werden, wenn sie wegen einer anderen Handlung bewilligt wird und die strafrechtliche Beurteilung aller Handlungen im ersuchenden Staat im Interesse der Wahrheitsfindung, aus Gründen der Strafbemessung oder aus anderen für das Strafverfahren wichtigen Gründen, aus Gründen des Strafvollzuges oder der Resozialisierung der auszuliefernden Person geboten ist.

Schlagworte

Härteklausel

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20012200

Dokumentnummer

NOR40251629

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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