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§ 17 EAG-IZV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.3.2023

Veröffentlichungen

§ 17.

(1) Die EAG-Förderabwicklungsstelle veröffentlicht zusätzlich zu den in § 93 EAG genannten Informationen eine Kurzbeschreibung der freigestellten Maßnahmen gemäß Art. 11 AGVO.

(2) Die Kurzbeschreibung ist in einem Tabellenkalkulationsformat zu veröffentlichen, das es ermöglicht, Daten zu suchen, zu extrahieren und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Die Informationen sind mindestens zehn Jahre ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich und einsehbar zu halten.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2023

Gesetzesnummer

20012195

Dokumentnummer

NOR40251451

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