2. Abschnitt
Technische Ausführung und technische Anforderungen Grundsätze
§ 5.
(1) Wandungen von Behältern, Rohrleitungen und mit diesen in Verbindung stehende sonstige Bauteile, die mit einer brennbaren Flüssigkeit in Berührung kommen, müssen im bestimmungsgemäßen Betrieb gegenüber den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen über die gesamte Dauer der Verwendung beständig und gegen die gelagerten brennbaren Flüssigkeiten und deren Dämpfe ausreichend dicht sein.
(2) Die ausreichende Dichtheit muss an Hand von zulässigen Permeationsraten für die Durchdringung der Umschließung beurteilt werden. Metallische Werkstoffe gelten als ausreichend dicht im Sinne des Abs. 1.
(3) Behälter und Rohrleitungen dürfen nur in dichtem Zustand verwendet oder betrieben werden. Bei Undichtheit müssen die jeweiligen Einrichtungen außer Betrieb gesetzt und gegen Wiederinbetriebnahme gesichert werden. Der jeweilige Anlagenteil muss unverzüglich entleert werden. Die weitere Verwendung ist erst dann zulässig, wenn eine Prüfung nachweislich die Dichtheit des Anlagenteiles ergeben hat.
(4) Doppelwandige Lagerbehälter und doppelwandige Rohrleitungen gelten als undicht, wenn das Leckanzeigesystem eine Undichtheit der Behälter- oder Rohrwand anzeigt und keine Fehlfunktion eines Leckanzeigesystems vorliegt.
(5) Werden brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenkategorien zusammengelagert, so müssen die technische Ausführung und die damit verbundenen Sicherheitsmaßnahmen auf die jeweils gefährlichste vorhandene Gefahrenkategorie abgestimmt sein.
(6) Für jeden Behälter muss der zulässige Füllungsgrad festgelegt sein. Dieser muss so bemessen sein, dass es zu keinem Überlaufen des Behälters kommt und Überdrücke, die die Dichtheit oder die Festigkeit des Behälters beeinträchtigen, nicht auftreten können.
Schlagworte
Behälterwand
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Gesetzesnummer
20012177
Dokumentnummer
NOR40251103
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