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§ 44 VbF 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2023

Füllstellen für Transportfahrzeuge und ortsbewegliche Behälter (Füllanlagen)

§ 44.

(1) Füllanlagen müssen den Anforderungen des § 39 Abs. 1 und 2, des § 43 Abs. 3 und 4 sowie den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen.

(2) Die Überfüllung der mittels der Füllanlage zu befüllenden Transportfahrzeuge und ortsbeweglichen Behälter muss zuverlässig verhindert werden; dies ist jedenfalls dann erfüllt, wenn

  1. 1. bei Befüllung im geschlossenen System der Befüllvorgang durch eine Überfüllsicherung selbsttätig beendet wird und
  2. 2. während der Befüllung die Betriebsbereitschaft einer Überfüllsicherung optisch angezeigt wird oder
  3. 3. bei Befüllung über offenen Dom eine Schnellschlusseinrichtung ohne Selbsthaltung vorhanden ist oder
  4. 4. bei ausschließlicher Befüllung ortsbeweglicher Behälter
  1. a) der Füllvorgang durch volumen- oder gewichtsabhängige Steuerung selbsttätig beendet wird oder
  2. b) die Befüllung der Behälter über ein selbsttätig schließendes Zapfventil erfolgt.

(3) Füllanlagen für Transportfahrzeuge müssen mit einer als Auffangeinrichtung ausgebildeten Abstellfläche so ausgestattet sein, dass auslaufende brennbare Flüssigkeiten erkannt und beseitigt werden können und nicht in ein oberirdisches Gewässer, eine hiefür nicht geeignete Abwasseranlage oder in das Erdreich gelangen können. Die Abstellfläche muss jedenfalls das Ausmaß des Wirkbereiches betragen, der über die waagrechte Verbindung zwischen den Anschlüssen am Fahrzeug und dem Lagerbehälter zuzüglich 2,5 m nach allen Seiten bemessen sein muss. Die hiefür vorgesehenen Boden- und Auffangflächen müssen ausreichend dicht und beständig gegen die umzufüllenden brennbaren Flüssigkeiten sowie gegen die zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen sein. Sie müssen so geneigt sein, dass sich ausfließende brennbare Flüssigkeiten nicht auf Manipulationsflächen, Flucht- oder Verkehrswegen ansammeln können.

(4) Das nach Abs. 3 erforderliche Auffangvolumen muss für jene Menge bemessen sein, die dem höchsten Förderstrom der Füllanlage von fünf Minuten Dauer entspricht; wenn Schnellschlusseinrichtungen ohne Selbsthaltung oder Überfüllsicherungen oder Überlaufsicherungen am Füllanschluss vorhanden sind, darf das Auffangvolumen entsprechend der bis zum Wirksamwerden dieser Maßnahmen erforderlichen Zeit verringert werden.

(5) An Füllanlagen muss der Volumenstrom im Gefahrenfall unverzüglich stillgesetzt werden können.

(6) Bei Füllanlagen in Räumen müssen die beim Abfüllen entstehenden Dämpfe möglichst nahe der Entstehungsstelle abgesaugt und gefahrlos ins Freie abgeleitet werden. Der Betrieb der Füllanlage darf nur möglich sein, wenn die Absaugung wirksam ist. Die Absaugung muss nach Ende des Abfüllvorganges mindestens 15 Minuten in Betrieb bleiben.

Schlagworte

Bodenfläche, Fluchtweg

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

20012177

Dokumentnummer

NOR40251141

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