Bemessung der Schutzstreifen
§ 35.
(1) Die Breite der Schutzstreifen muss den folgenden Absätzen entsprechend von der Außenseite der Auffangwanne bemessen sein. Entleerte Behälter für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3, die Reste von brennbaren Flüssigkeiten oder Dämpfe enthalten, gelten hinsichtlich der Bemessung der Schutzstreifenbreite als gefüllt. Die Schutzstreifen mehrerer Lagerbereiche dürfen einander überschneiden.
(2) Bei der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 müssen folgende Schutzstreifen eingehalten sein:
- 1. bei bis zu 1 000 l: 5 m,
- 2. bei mehr als 1 000 l bis zu 10 000 l: von 5 m auf 10 m ansteigend,
- 3. bei mehr als 10 000 l bis zu 100 000 l: von 10 m auf 30 m ansteigend,
- 4. bei mehr als 100 000 l: 30 m.
(3) Bei der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 müssen folgende Schutzstreifen eingehalten sein:
- 1. bei bis zu 40 000 l: 3 m,
- 2. bei über 40 000 l: 5 m.
(4) Bei gemeinsamer Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien 1, 2 oder 3 mit solchen der Gefahrenkategorie 4 muss die Breite des Schutzstreifens nach der Menge an brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien 1, 2 oder 3 bemessen sein.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
20012177
Dokumentnummer
NOR40262353
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