Fristen
§ 28.
(1) Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen betragen jeweils bemessen vom Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung oder dem Zeitpunkt der letzten wiederkehrenden Prüfung
- 1. sechs Jahre für die Dichtheit der Behälter und zugehörigen Teile (Rohrleitungen, ausgenommen Fälle der Z 3, und Armaturen);
- 2. fünf Jahre für elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche;
- 3. drei Jahre für einwandige unterirdische Rohrleitungen;
- 4. drei Jahre für elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen;
- 5. drei Jahre für Erdungs- und Blitzschutzanlagen außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche;
- 6. ein Jahr für Erdungs- und Blitzschutzanlagen in explosionsgefährdeten Bereichen;
- 7. ein Jahr für elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung (zB durch Feuchtigkeit, extreme Umgebungstemperatur);
- 8. ein Jahr für mechanische Lüftungsanlagen zur Absaugung explosionsfähiger Atmosphären;
- 9. ein Jahr für wesentliche Sicherheitseinrichtungen (zB des Leckanzeigesystems, der Überfüllsicherung, der elektronischen Inhaltsanzeige, der Gaswarneinrichtung, der Schließeinrichtung von Sicherheitsschränken und der Funktionsfähigkeit eines Aktivkohlefilters bei Sicherheitsschränken).
(2) Die Behörde muss in Einzelfällen kürzere als die im Abs. 1 genannten Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen festsetzen, wenn dies erforderlich ist, insbesondere wegen
- 1. der besonderen Eigenschaften der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten,
- 2. einer außergewöhnlichen Beanspruchung (zB durch Feuchtigkeit, extreme Umgebungstemperatur),
- 3. des Ergebnisses der letzten Prüfung oder
- 4. der Lage in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten.
Schlagworte
Erdungsanlage
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Gesetzesnummer
20012177
Dokumentnummer
NOR40251125
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