Außerordentliche Prüfungen
§ 27.
Außerordentliche Prüfungen müssen durchgeführt werden,
- 1. wenn Behälter oder zugehörige Anlagenteile (Rohrleitungen und Armaturen) durch einen Brand, eine Explosion oder ein sonstiges außergewöhnliches Ereignis nicht mehr betriebssicher sind, nach Durchführung der erforderlichen Instandsetzungsarbeiten; der Umfang der außerordentlichen Prüfung muss dem einer erstmaligen Prüfung entsprechen;
- 2. nach einer technischen Änderung der Behälter oder der zugehörigen Anlagenteile (Rohrleitungen und Armaturen); der Umfang der außerordentlichen Prüfung muss dem einer erstmaligen Prüfung entsprechen;
- 3. nach jedem Öffnen eines unterirdischen oder eines teilweise oberirdischen Behälters oder der zugehörigen Anlagenteile (Rohrleitungen und Armaturen); diesbezüglich muss eine Dichtheitsprüfung im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 3 und 4 vorgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Gesetzesnummer
20012177
Dokumentnummer
NOR40251124
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)