Ausführung explosionsgefährdeter Bereiche
§ 20.
(1) In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen keine wirksamen Zündquellen vorhanden sein. Potentielle Zündquellen müssen vermieden oder auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt werden. Es dürfen nur die für den Betrieb unbedingt erforderlichen Arbeitsmittel verwendet werden. Sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, müssen elektrische Anlagen, elektrische und mechanische Geräte mit potentiellen Zündquellen, soweit es möglich ist, außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche angeordnet werden oder für die Verwendung innerhalb explosionsgefährdeter Bereiche entsprechend der jeweiligen Zone geeignet sein.
(2) In der Zone 2 dürfen nicht für die Zone geeignete Geräte und Betriebsmittel eingesetzt werden, wenn eine fest installierte Gaswarneinrichtung installiert und sichergestellt ist, dass
- 1. die Gaswarneinrichtung mit den zugehörigen Kontroll- und Regeleinrichtungen den gesamten betroffenen Bereich überwachen kann,
- 2. spätestens bei Erreichen von 20 % der Unteren Explosionsgrenze (UEG) automatisch optisch und akustisch Alarm gegeben wird und in Räumen eine mechanische Lüftung, die für Zone 1 geeignet sein muss, automatisch in Betrieb genommen wird,
- 3. spätestens bei Erreichen von 40 % der Unteren Explosionsgrenze (UEG) die nicht für die jeweilige Zone geeigneten Geräte und Betriebsmittel unverzüglich automatisch abgeschaltet werden, alle fest installierten Zündquellen unwirksam gemacht und mobile Zündquellen unverzüglich entfernt werden sowie die mechanische Lüftung weiterhin in Betrieb bleibt und
- 4. eine Fehlfunktion der Gaswarneinrichtung angezeigt wird.
(3) Im Gefahrenfall notwendige Einrichtungen, wie Sicherheits- und Fluchtwegbeleuchtung, Gaswarneinrichtungen, Alarmeinrichtungen, mechanische Lüftungen, müssen immer für die jeweilige Zone geeignet sein.
Schlagworte
Kontrolleinrichtung, Sicherheitsbeleuchtung
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Gesetzesnummer
20012177
Dokumentnummer
NOR40251117
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