Technische Ausführung – Rohrleitungen zum Füllen und Entleeren von Behältern
§ 10.
(1) Verbindungselemente zwischen einzelnen Rohren müssen so ausgeführt sein, dass eine sichere Verbindung und mindestens die technische Dichtheit sichergestellt sind. Die Anzahl von lösbaren Verbindungen muss möglichst gering gehalten werden.
(2) Verbindungen von Rohrleitungen müssen längskraftschlüssig ausgeführt sein. Lösbare Verbindungen dürfen nur in für Kontrollen zugänglichen Bereichen ausgeführt sein. An Rohrleitungen und Rohrleitungsteilen, die nicht einsehbar sind, sind lösbare Verbindungen unzulässig; dies gilt nicht für ausschließlich Dämpfe führende Leitungen.
(3) Unterirdisch verlegte Rohrleitungen müssen doppelwandig und mit Leckanzeigesystem ausgeführt sein. Dies gilt nicht für ausschließlich Dämpfe führende Leitungen. § 6 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(4) Rohrleitungen und Rohrleitungsanschlüsse müssen so gekennzeichnet sein, dass ein Rückschluss hinsichtlich der Gefahrenkategorie der enthaltenen brennbaren Flüssigkeit und anderer gefahrenrelevanter Merkmale (zB Warnung vor Überdruck) ermöglicht wird.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Gesetzesnummer
20012177
Dokumentnummer
NOR40251108
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