Kontrollübergabe bei Zugangsberechtigungssystemen
§ 5.
Zugangsberechtigungssysteme müssen technisch so ausgelegt sein, dass sie die kostengünstige Kontrollübergabe gestatten und damit Betreibern auf lokaler oder regionaler Ebene die vollständige Kontrolle der Dienste ermöglichen, die solche Zugangsberechtigungssysteme nutzen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2023
Gesetzesnummer
20012161
Dokumentnummer
NOR40250703
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