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§ 2 Festlegung des Zeitraums für Freistellungen vom 1. Jänner 2023 bis zum Ablauf des 30. April 2023 nach § 12k Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 und § 29p Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948

aktuell keine Fassung in Kraft

Die aufgerufene Norm ist nicht mehr oder noch nicht in Kraft.