Rechtsnormen
Verordnungen
vorheriges Dokument
nächstes Dokument
§ 2 Festlegung des Zeitraums für Freistellungen vom 1. Jänner 2023 bis zum Ablauf des 30. April 2023 nach § 12k Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 und § 29p Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948
aktuell keine Fassung in Kraft
Versionen
Versionen vergleichen
31.12.2022 bis 30.04.2023 (BGBl. II Nr. 503/2022)
aktuell keine Fassung in Kraft
Die aufgerufene Norm ist nicht mehr oder noch nicht in Kraft.