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§ 32 WPFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2023

Ausnahme bestimmter kleiner und nicht-verflochtener Wertpapierfirmen von den Liquiditätsanforderungen

§ 32.

Unbeschadet ihrer Befugnis, Ausnahmen gemäß Art. 43 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2019/2033 bescheidmäßig im Einzelfall zu gewähren, kann die FMA unter Bedachtnahme auf die europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 mit Blick auf die Art, den Umfang, den Risikogehalt und die Komplexität ihrer Geschäfte sowie den Anlegerschutz von der Anwendung des Art. 43 Abs. 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) 2019/2033 durch Verordnung ausnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2023

Gesetzesnummer

20012143

Dokumentnummer

NOR40250287

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