Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. Wertpapierfirma: eine Wertpapierfirma gemäß § 1 Z 1 WAG 2018;
- 2. Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten: Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gemäß § 1 Z 3 WAG 2018;
- 3. Anbieter von Nebendienstleistungen: ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit
- a) im Besitz oder in der Verwaltung von Immobilien,
- b) in der Verwaltung von Datenverarbeitungsdiensten oder
- c) in einer ähnlichen Tätigkeit, die im Verhältnis zur Haupttätigkeit einer oder mehrerer Wertpapierfirmen oder ähnlicher Unternehmen den Charakter einer Nebentätigkeit hat,
- besteht;
- 4. Zweigstelle: eine Zweigstelle gemäß § 1 Z 46 WAG 2018;
- 5. enge Verbindungen: enge Verbindungen gemäß § 1 Z 50 WAG 2018;
- 6. zuständige Behörde: die Behörde eines Mitgliedstaates, die von diesem als zuständige Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 benannt wurde;
- 7. Mitgliedstaat: jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;
- 8. Waren und Emissionszertifikatehändler: ein Waren und Emissionszertifikatehändler gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
- 9. Kontrolle: ein Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen im Sinne von § 189a Z 6 des Bundesgesetzes über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch – UGB), dRGBl. S 219/1897, oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;
- 10. Einhaltung des Gruppenkapitaltests: die Einhaltung der in Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Anforderungen durch ein Mutterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe;
- 11. Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG;
- 12. Derivate: Finanzinstrumente gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 29 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
- 13. Finanzinstitut: ein Finanzinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 14 der Verordnung (EU) 2019/2033;
- 14. geschlechtsneutrale Vergütungspolitik: Vergütungspolitik, die auf dem Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit beruht, gemäß § 2 Z 60 BWG;
- 15. Gruppe: ein Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen;
- 16. konsolidierte Lage: die konsolidierte Lage gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2019/2033;
- 17. für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde: die zuständige Behörde, die dafür verantwortlich ist, die Einhaltung des Gruppenkapitaltests durch EUMutterwertpapierfirmen und Wertpapierfirmen, die von EUMutterinvestmentholdinggesellschaften oder gemischten EUMutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, zu beaufsichtigen;
- 18. Herkunftsmitgliedstaat: ein Herkunftsmitgliedstaat gemäß § 1 Z 38 WAG 2018;
- 19. Aufnahmemitgliedstaat: ein Aufnahmemitgliedstaat gemäß § 1 Z 41 WAG 2018;
- 20. Anfangskapital: das Kapital, das für die Zwecke der Zulassung als Wertpapierfirma erforderlich ist; Umfang und Art dieses Kapitals sind in § 6 im Einzelnen festgelegt;
- 21. Wertpapierfirmengruppe: eine Wertpapierfirmengruppe gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 25 der Verordnung (EU) 2019/2033;
- 22. Investmentholdinggesellschaft: eine Investmentholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 23 der Verordnung (EU) 2019/2033;
- 23. Leitungsorgan: ein Leitungsorgan gemäß § 1 Z 54 WAG 2018;
- 24. Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion: das Leitungsorgan bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe der Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung;
- 25. gemischte Finanzholdinggesellschaft: eine gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß § 2 Z 15 des Finanzkonglomerategesetzes – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004;
- 26. gemischtes Unternehmen: ein Mutterunternehmen, das keine Finanzholdinggesellschaft, keine Investmentholdinggesellschaft, kein Kreditinstitut, keine Wertpapierfirma und keine gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß FKG ist und zu dessen Tochterunternehmen mindestens eine Wertpapierfirma gehört;
- 27. Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen gemäß § 1 Z 48 WAG 2018;
- 28. Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen gemäß § 1 Z 49 WAG 2018;
- 29. Geschäftsleitung: eine Geschäftsleitung gemäß § 1 Z 55 WAG 2018;
- 30. Systemrisiko: das systemische Risiko gemäß § 2 Z 41 BWG;
- 31. EUMutterwertpapierfirma: eine EUMutterwertpapierfirma gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 56 der Verordnung (EU) 2019/2033;
- 32. EUMutterinvestmentholdinggesellschaft: eine EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 57 der Verordnung (EU) 2019/2033;
- 33. gemischte EUMutterfinanzholdinggesellschaft: eine gemischte EUMutterfinanzholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 58 der Verordnung (EU) 2019/2033;
- 34. Zulassung: die Konzession einer Wertpapierfirma gemäß § 3 Abs. 5 WAG 2018;
- 35. Satzung: entsprechend der Rechtsform des Unternehmens die Satzung, der Gesellschafts- oder der Genossenschaftsvertrag.
Schlagworte
Warenhändler, Gesellschaftsvertrag
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2023
Gesetzesnummer
20012143
Dokumentnummer
NOR40250257
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