Überwachung der Vergütungspolitik
§ 24.
(1) Die FMA hat die gemäß Art. 51 Abs. 1 Buchstabe c und d der Verordnung (EU) 2019/2033 offengelegten Informationen sowie die von den Wertpapierfirmen zum Einkommensgefälle zwischen Frauen und Männern gelieferten Informationen zu erheben und diese zum Vergleich von Vergütungstrends und‑praktiken heranzuziehen. Die FMA hat diese Informationen an die EBA weiterzugeben.
(2) Die Wertpapierfirmen haben der FMA zu melden, wie viele natürliche Personen in den jeweiligen Wertpapierfirmen eine Vergütung von einer Million Euro oder mehr pro Geschäftsjahr – aufgeschlüsselt nach Vergütungsstufen von einer Million Euro – beziehen, einschließlich Angaben zu deren Aufgabenbereichen, dem betreffenden Geschäftsbereich und den wesentlichen Gehaltsbestandteilen sowie Bonuszahlungen, langfristigen Prämienzahlungen und Altersvorsorgebeiträgen.
(3) Die Wertpapierfirmen haben der FMA auf Anfrage die Höhe der Gesamtvergütung der einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrats oder der Geschäftsleitung mitzuteilen.
(4) Die FMA hat die in den Abs. 2 und 3 genannten Angaben an die EBA weiterzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2023
Gesetzesnummer
20012143
Dokumentnummer
NOR40250279
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