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§ 2 WPFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2023

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. Wertpapierfirma: eine Wertpapierfirma gemäß § 1 Z 1 WAG 2018;
  2. 2. Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten: Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gemäß § 1 Z 3 WAG 2018;
  3. 3. Anbieter von Nebendienstleistungen: ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit
  1. a) im Besitz oder in der Verwaltung von Immobilien,
  2. b) in der Verwaltung von Datenverarbeitungsdiensten oder
  3. c) in einer ähnlichen Tätigkeit, die im Verhältnis zur Haupttätigkeit einer oder mehrerer Wertpapierfirmen oder ähnlicher Unternehmen den Charakter einer Nebentätigkeit hat,
  1. 4. Zweigstelle: eine Zweigstelle gemäß § 1 Z 46 WAG 2018;
  2. 5. enge Verbindungen: enge Verbindungen gemäß § 1 Z 50 WAG 2018;
  3. 6. zuständige Behörde: die Behörde eines Mitgliedstaates, die von diesem als zuständige Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 benannt wurde;
  4. 7. Mitgliedstaat: jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;
  5. 8. Waren und Emissionszertifikatehändler: ein Waren und Emissionszertifikatehändler gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  6. 9. Kontrolle: ein Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen im Sinne von § 189a Z 6 des Bundesgesetzes über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch – UGB), dRGBl. S 219/1897, oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;
  7. 10. Einhaltung des Gruppenkapitaltests: die Einhaltung der in Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Anforderungen durch ein Mutterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe;
  8. 11. Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG;
  9. 12. Derivate: Finanzinstrumente gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 29 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
  10. 13. Finanzinstitut: ein Finanzinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 14 der Verordnung (EU) 2019/2033;
  11. 14. geschlechtsneutrale Vergütungspolitik: Vergütungspolitik, die auf dem Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit beruht, gemäß § 2 Z 60 BWG;
  12. 15. Gruppe: ein Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen;
  13. 16. konsolidierte Lage: die konsolidierte Lage gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2019/2033;
  14. 17. für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde: die zuständige Behörde, die dafür verantwortlich ist, die Einhaltung des Gruppenkapitaltests durch EUMutterwertpapierfirmen und Wertpapierfirmen, die von EUMutterinvestmentholdinggesellschaften oder gemischten EUMutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, zu beaufsichtigen;
  15. 18. Herkunftsmitgliedstaat: ein Herkunftsmitgliedstaat gemäß § 1 Z 38 WAG 2018;
  16. 19. Aufnahmemitgliedstaat: ein Aufnahmemitgliedstaat gemäß § 1 Z 41 WAG 2018;
  17. 20. Anfangskapital: das Kapital, das für die Zwecke der Zulassung als Wertpapierfirma erforderlich ist; Umfang und Art dieses Kapitals sind in § 6 im Einzelnen festgelegt;
  18. 21. Wertpapierfirmengruppe: eine Wertpapierfirmengruppe gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 25 der Verordnung (EU) 2019/2033;
  19. 22. Investmentholdinggesellschaft: eine Investmentholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 23 der Verordnung (EU) 2019/2033;
  20. 23. Leitungsorgan: ein Leitungsorgan gemäß § 1 Z 54 WAG 2018;
  21. 24. Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion: das Leitungsorgan bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe der Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung;
  22. 25. gemischte Finanzholdinggesellschaft: eine gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß § 2 Z 15 des Finanzkonglomerategesetzes – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004;
  23. 26. gemischtes Unternehmen: ein Mutterunternehmen, das keine Finanzholdinggesellschaft, keine Investmentholdinggesellschaft, kein Kreditinstitut, keine Wertpapierfirma und keine gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß FKG ist und zu dessen Tochterunternehmen mindestens eine Wertpapierfirma gehört;
  24. 27. Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen gemäß § 1 Z 48 WAG 2018;
  25. 28. Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen gemäß § 1 Z 49 WAG 2018;
  26. 29. Geschäftsleitung: eine Geschäftsleitung gemäß § 1 Z 55 WAG 2018;
  27. 30. Systemrisiko: das systemische Risiko gemäß § 2 Z 41 BWG;
  28. 31. EUMutterwertpapierfirma: eine EUMutterwertpapierfirma gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 56 der Verordnung (EU) 2019/2033;
  29. 32. EUMutterinvestmentholdinggesellschaft: eine EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 57 der Verordnung (EU) 2019/2033;
  30. 33. gemischte EUMutterfinanzholdinggesellschaft: eine gemischte EUMutterfinanzholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 58 der Verordnung (EU) 2019/2033;
  31. 34. Zulassung: die Konzession einer Wertpapierfirma gemäß § 3 Abs. 5 WAG 2018;
  32. 35. Satzung: entsprechend der Rechtsform des Unternehmens die Satzung, der Gesellschafts- oder der Genossenschaftsvertrag.

Schlagworte

Warenhändler, Gesellschaftsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2023

Gesetzesnummer

20012143

Dokumentnummer

NOR40250257

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