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§ 7 EKBSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2022

Plausibilitätsprüfung

§ 7.

Die Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E‑Control) hat auf Ersuchen des zuständigen Finanzamtes oder des Bundesfinanzgerichts im Anlassfall eine Plausibilitätsprüfung hinsichtlich einer allfälligen Beitragsschuldnerschaft sowie hinsichtlich der korrekten Höhe des durch den Beitragsschuldner selbst berechneten Beitrags vorzunehmen. Die E‑Control ist dazu befugt, in alle Daten und Unterlagen des Beitragsschuldners Einsicht zu nehmen und Auskünfte darüber vom Beitragsschuldner anzufordern. Vom Beitragsschuldner sind der E‑Control innerhalb von sechs Wochen alle Auskünfte zu beantworten sowie alle angefragten Unterlagen vorzulegen.

Schlagworte

Elektrizitätswirtschaft

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

20012141

Dokumentnummer

NOR40250102

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