Schlussbestimmung und Vollziehung
§ 10.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
- 1. hinsichtlich § 3, § 4, und §§ 7 bis 9 der Bundesminister für Finanzen gemeinsam mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
- 2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen
- betraut.
(2) Der E‑Control sind die aufgrund dieses Gesetzes anfallenden Kosten vom Bundesminister für Finanzen aus den mit dem EKB‑S erzielten Einnahmen zu erstatten.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Gesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2023
Gesetzesnummer
20012141
Dokumentnummer
NOR40250105
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