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§ 10 EKBSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2022

Schlussbestimmung und Vollziehung

§ 10.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1. hinsichtlich § 3, § 4, und §§ 7 bis 9 der Bundesminister für Finanzen gemeinsam mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
  2. 2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen

(2) Der E‑Control sind die aufgrund dieses Gesetzes anfallenden Kosten vom Bundesminister für Finanzen aus den mit dem EKB‑S erzielten Einnahmen zu erstatten.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Gesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

20012141

Dokumentnummer

NOR40250105

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