vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 Frauenförderungsplan BMK

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2022

Wiederholung der Ausschreibung

§ 6.

Sind bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist keine Bewerbungen von Frauen eingelangt, welche die gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen oder Aufnahmeerfordernisse erfüllen, ist die Planstelle oder Funktion vor Beginn des Auswahlverfahrens nochmals auszuschreiben. Mit Zustimmung der Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen kann die Wiederholung der Ausschreibung entfallen. Langen nach der neuerlichen Ausschreibung wiederum keine Bewerbungen von Frauen ein, ist das Auswahlverfahren durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20012128

Dokumentnummer

NOR40249408

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)