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§ 21 Frauenförderungsplan BMK

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2025

Kinderbetreuungseinrichtungen

§ 21.

Zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie sind Kooperationsmöglichkeiten mit Kinderbetreuungseinrichtungen in der Nähe der Dienststelle zu erheben und zu prüfen. Die Ergebnisse der Erhebung sind den Bediensteten zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2025

Gesetzesnummer

20012128

Dokumentnummer

NOR40268681

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