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§ 15 Frauenförderungsplan BMK

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2025

Informationsrechte

§ 15.

Den Gleichbehandlungsbeauftragen sind für die Durchführung ihrer Aufgaben gemäß § 31 B-GlBG alle erforderlichen Informationen, wie zB Protokolle, Auswertungen aus dem Personalsystem des Bundes oder sonstige statistische Auswertungen, zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind ihnen nachstehende Informationen vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellen:

  1. 1. Auskünfte im Rahmen des § 31 B-GlBG in der gewünschten Form und Aufbereitung;
  2. 2. statistische Daten entsprechend der Verordnung über die in die Gleichbehandlungsberichte aufzunehmenden statistischen Daten, BGBl. II Nr. 31/2010, bis 1. Oktober jeden zweiten Jahres;
  3. 3. Berichte über die absolvierten Ausbildungen bis 1. Oktober jeden Jahres, wobei aus diesen statistischen Daten der Frauenanteil bei den jeweiligen Bildungsmaßnahmen sowie die Anzahl der Schulungstage – getrennt nach Geschlecht – ersichtlich sein sollte;
  4. 4. der Einkommensbericht gemäß § 6a B-GlBG;
  5. 5. schriftliche Informationen über geplante Schulungen;
  6. 6. folgende schriftliche Informationen bei Funktionsausschreibungen mit der Möglichkeit zur Stellungnahme:
  1. a) Ausschreibungstext zeitgleich mit der Information an die Personalvertretung,
  2. b) Besetzung der Begutachtungskommission,
  3. c) Namen und Reihung der Bewerbungen sowie die Bewerbungsunterlagen.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2025

Gesetzesnummer

20012128

Dokumentnummer

NOR40268678

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