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§ 13 Frauenförderungsplan BMK

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2022

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 13.

(1) In allen Erlässen, internen und externen Schriftstücken sowie Publikationen des Ressorts sind Personenbezeichnungen in weiblicher und männlicher oder in geschlechtsneutraler Form zu verwenden.

(2) Ein ressortspezifischer gendergerechter Sprachleitfaden ist anzuwenden. Es sollen auch all jene Menschen sprachlich miteinbezogen werden, die sich nicht in der binären Geschlechterordnung verorten lassen (wollen).

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20012128

Dokumentnummer

NOR40249415

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