Waren und Gegenstände, die von der veterinärbehördlichen Kontrolle ausgenommen sind
§ 8.
(1) Nicht der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gemäß § 5 unterliegen alle in Art. 48 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Waren und Gegenstände, wenn die in den dazu erlassenen Rechtsakten festgelegten Bedingungen eingehalten werden.
(2) Die Kontrolle der in Abs. 1 angeführten Waren und Gegenstände – auch im Reiseverkehr – hat durch die Zollbehörde zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2022
Gesetzesnummer
20012126
Dokumentnummer
NOR40249362
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)