vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 15 VEVO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.2023

Zulassung der Herkunftsbetriebe

§ 15.

Soweit bei der Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen in den Rechtsvorschriften der Union die Verpflichtung zur Herkunft aus zugelassenen Betrieben vorgesehen ist, ist zu überprüfen, ob diese Betriebe vom jeweiligen Drittstaat zugelassen und auf der Internetseite der Europäischen Kommission veröffentlicht sind.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20012126

Dokumentnummer

NOR40249369

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)