Zulassung der Herkunftsbetriebe
§ 15.
Soweit bei der Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen in den Rechtsvorschriften der Union die Verpflichtung zur Herkunft aus zugelassenen Betrieben vorgesehen ist, ist zu überprüfen, ob diese Betriebe vom jeweiligen Drittstaat zugelassen und auf der Internetseite der Europäischen Kommission veröffentlicht sind.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2022
Gesetzesnummer
20012126
Dokumentnummer
NOR40249369
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