1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen Sachlicher Geltungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Einfuhr, Wiedereinfuhr und Durchfuhr von
- 1. lebenden Tieren (im Folgenden genannt „Tiere“),
- 2. toten Tieren, deren Teile und deren Abfälle, tierischen Produkten und Nebenprodukten, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Erregern von Tierkrankheiten (im Folgenden genannt „Waren“) und
- 3. Gegenständen, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können oder die menschliche Gesundheit gefährden können (im Folgenden genannt „Gegenstände“).
(2) Durch diese Verordnung werden nicht berührt:
- 1. Verbote und Beschränkungen auf Grund der §§ 2c und 5 Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909;
- 2. zwischenstaatliche Tierseuchenübereinkommen.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2022
Gesetzesnummer
20012126
Dokumentnummer
NOR40249355
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