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§ 10 FFP BMBWF 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2022

Einbindung in Personalauswahlverfahren

§ 10.

(1) Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen ist gemäß § 29 B-GlBG in Verbindung mit § 31 B-GlBG in Personalauswahlverfahren einzubinden.

(2) Der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen sind vor der Ausschreibung von Funktionen der Ausschreibungstext zeitgleich mit der Information der Personalvertretung in automatisierter Form mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zu übermitteln.

(3) Der Akt über die Ausschreibung von Funktionen in der Zentralstelle ist der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe vor Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Stellungnahme vorzuschreiben.

(4) Vor der Besetzung sämtlicher Funktionen in der Zentralstelle sind der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen folgende Unterlagen mit angemessenem zeitlichem Vorlauf mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen:

  1. 1. Besetzung der Begutachtungskommission,
  2. 2. Bewerbungen,
  3. 3. Gutachten gemäß § 10 Abs. 1 AusG inklusive der Reihung der Bewerberinnen und Bewerber einschließlich deren Beurteilung sowie
  4. 4. Auswahlentscheidung.

(5) Vor der Besetzung von Funktionen im Bereich der nachgeordneten Dienststellen, die dem AusG unterliegen, sind der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen mit angemessenem zeitlichem Vorlauf folgende Unterlagen mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen:

  1. 1. Ausschreibungstext zeitgleich mit der Information an die Personalvertretung,
  2. 2. Besetzung der Begutachtungskommission,
  3. 3. Bewerbungen,
  4. 4. Gutachten gemäß § 10 Abs. 1 AusG inklusive der Reihung der Bewerberinnen und Bewerber einschließlich deren Beurteilung sowie
  5. 5. Auswahlentscheidung.

Schlagworte

Ernennungsakt

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2022

Gesetzesnummer

20012112

Dokumentnummer

NOR40249026

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