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§ 1 BPrBG 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Ziel

§ 1.

Dieses Bundesgesetz dient dem Schutz von Büchern als Kulturgut. Es soll ein breites und qualitätvolles Angebot von Büchern, zu angemessenen Buchpreisen für die Öffentlichkeit sichern. Unter Bedachtnahme auf die betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten des Buchhandels soll durch die Festsetzung von Mindestpreisen für die Veräußerung an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher die hierfür nötige Vielfalt im Buchvertrieb durch eine große Zahl von Verkaufsstellen gewährleistet werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

20012101

Dokumentnummer

NOR40248854

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