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§ 1 Pauschaler Kostenersatz des Bundes an die Länder für Aufwendungen im Zusammenhang mit § 58c des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.2022

Pauschaler Kostenersatz

§ 1.

(1) Der Bund leistet den Ländern einen pauschalen Kostenersatz für Aufwendungen, die durch den Vollzug des § 58c des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985, in der jeweils geltenden Fassung, entstehen.

(2) Der pauschale Kostenersatz beträgt 500,00 Euro pro im Zeitraum von 1. September 2020 bis 31. August 2025 eingebrachter Anzeige gemäß § 58c StbG.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2022

Gesetzesnummer

20012097

Dokumentnummer

NOR40248834

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