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§ 8 NEHG-EU-ETS BV 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

zum Außerkrafttreten: Die Verordnung bleibt bis zu Beginn der Marktphase in Kraft, wenn gemäß § 19 Abs. 4 NEHG 2022 die Übergangsphase nach dem 31. Dezember 2025 fortgesetzt wird (vgl. § 18).

3. Abschnitt

Vorabberücksichtigung des EU-ETS Verwendungsabsichtserklärung

§ 8.

(1) Für die Vorabberücksichtigung der Befreiung für EU-ETS-Anlagen hat der Inhaber einer Anlage vor Bezug der Energieträger eine schriftliche Verwendungsabsichtserklärung an den Handelsteilnehmer zu übermitteln. Dabei sind die dem Geltungsbereich des EZG 2011 und dem NEHG 2022 unterliegenden Energieträger, die voraussichtlich jeweils in der EU-ETS-Anlage verwendet werden sollen sowie die Registrierungsnummern gemäß § 11 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 NEHG-DV 2022 anzuführen, wobei die Menge mit der tatsächlich verwendeten Menge an Energieträgern nicht übereinstimmen muss. Die Ausgestaltung der schriftlichen Verwendungsabsichtserklärung kann frei gewählt werden.

(2) Der Handelsteilnehmer hat den Erhalt der Verwendungsabsichtserklärung zu bestätigen, bevor Energieträger unter Berücksichtigung der Befreiung gemäß § 20 NEHG 2022 geliefert werden können.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2022

Gesetzesnummer

20012065

Dokumentnummer

NOR40248453

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