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§ 4 NEHG-EU-ETS BV 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

zum Außerkrafttreten: Die Verordnung bleibt bis zu Beginn der Marktphase in Kraft, wenn gemäß § 19 Abs. 4 NEHG 2022 die Übergangsphase nach dem 31. Dezember 2025 fortgesetzt wird (vgl. § 18).

2. Abschnitt

Allgemeine Voraussetzungen

§ 4.

Für Treibhausgasemissionen, die sowohl dem Geltungsbereich des NEHG 2022 als auch dem Geltungsbereich des EZG 2011 unterliegen, kann auf Antrag die Befreiung nach § 20 NEHG 2022 in Anspruch genommen werden. Die Befreiung kann dabei vorab beim Inverkehrbringen der Energieträger durch den Handelsteilnehmer angewendet oder nachträglich nach Inverkehrbringen und Belastung durch das NEHG 2022 durch den Inhaber einer Anlage beantragt werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2022

Gesetzesnummer

20012065

Dokumentnummer

NOR40248449

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