ARTIKEL 31
Tourismus
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Tourismus für ein besseres gegenseitiges Verständnis und eine bessere gegenseitige Wertschätzung der Völker der Union und des australischen Volkes sowie den wirtschaftlichen Nutzen der Belebung des Tourismus an und kommen überein, zusammenzuarbeiten, um den touristischen Austausch zwischen der Union und Australien zu fördern.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022
Gesetzesnummer
20012059
Dokumentnummer
NOR40248209
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